Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
70. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 Januar 2
Osnabrück 1648 Januar 2
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 I)fol. 5–11’ = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr.
1628/23 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1914fol. 329–333.
Verweis auf vorangehende Relationen. Klage Sachsen-Altenburgs und -Weimars über Ein-
quartierungen .
Konferenz mit den schwedischen Gesandten über *KEIPO5* (1647 XII 31): deren Beharren
auf den im KEIPO4A verglichenen Punkten; Titel „semper Augustus“; allgemeines Restitu-
tionsgebot ; Forderungen Pfalz-Neuburgs; Vorbehaltsklauseln in einzelnen Amnestiepunkten;
Württemberg; Kitzingen; Baden-Durlach; Finstingen; schwedische Armeesatisfaktion.
Unterredung mit den kurfürstlichen Gesandten (1647 XII 31): durchgehende Ablehnung
von Verhandlungen über schwedische Armeesatisfaktion vor dem Friedensschluß; Unterstüt-
zung einer zügigen kaiserlichen Friedenspolitik durch Kurbayern.
Starke Beeinträchtigung der eigenen Verhandlungsposition durch Kenntnis der Gegenseite
von kurbayerischer Haltung. Verzögerung der weiteren Verhandlungen über *KEIPO5* .
Weiteres Vorgehen zwecks schnellem Friedensschluß.
Auf die Weisungen vom 11. und 18. Dezember 1647 (Nr.n 40 und 51).
Und dieweilen unßere immittls nachgefolgte relationes mehrere erleute-
rung geben, waß für vorbereithliche handtlung wir mit den catholischen
ständen gepflogen, damit wir folgendts zu der conferentz mit den
Schwedischen und protestierenden glangen mögten, biß immittls Ewer
Majestätt haubtinstruction
Vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
unß kürtze der zeitt halben dahin beziehen, benebens aber allerunderthe-
nigst erwahrten, waß in einem und andern unß fehrner anbefohlen wer-
den mag, und solle underdeßen dero allergnädigsten befehlchen gehor-
samst nachgesetzt werden.
Nachdem wir dan in negstvorgehender relation
Vom 30. Dezember 1647 ( [ Nr. 65 ] ).
Schwedischen plenipotentiarii auff unßer beschehenen ahnvermahnen
und selbsteigens ansprechen fast schlechten lust zu würcklicher fortset-
zung der verahnlasten conferentzen erscheinen laßen, sondern abermah-
len auff vergleichung satisfactionis militiae fast instendich getrungen, in
ubrigen sich noch ethwaß mehrer zeitt, unßern außgehändigten declara-
tionibus nachzudencken, benohmen, so haben wir unß anderst nit einbil-
den können, dan sie würden noch ethlich tag darmit zurückhalten.
Alß aber ahm vergangenen dinstagmorgendt [ 31. Dezember 1647 ] die
Sachßen Altenburg- und Weymarische bey unß erschienen und umb in-
tercession ahn Ewer Kayserliche Majestätt, daß ihrer gnädigen fürsten
und herrn landtschafften der schwehrn einquartirungen entledigt werden
mögten, gebetten und wir ihnen mit dieser occasion umbständtlich refe-
rirt , waß des vorigen tags mit besagten Schwedischen plenipotentiariis
verloffen, auch die ermahnung angehenckt, selbige zu mehrer schleunig-
keit zu vermögen, damit dergleichen beschwehrungen desto ehender
durchgehendt abgeholffen werden könte
umb den mittag anzeigen laßen, so es unß beliebig, sie noch selbigen
nachmittags umb 2 uhr zu unß kommen wolten.
Es ist aber auch bey dieser conferentz wenig fruchtbahrlichs außgericht
worden, dan ob sie zwar sich endtlich vermögen laßen, uber alle von unß
nomine catholicorum außgeliefferte temperamenta der in instrumento
gehaltener ordtnung gemeß zu handtlen, so beharrn sie iedoch immerzu
bey ihrer maxima, es müste bey demienigen, so hievor vergliechen, sein
verbleibens haben. Dargegen wir auch unßere einredt bestendig wieder-
holet und zu verstehen geben, daß man sich zu dergleichen nit verbunden
halten könt, biß man vorderist des zuhaltens und entlichen befriedung
von der gegenpart versiechert wehre.
In specie aber haben sie bey dem prooemio wegen einsetzung des tituls
„semper Augustus“
Vgl. Präambel *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821 ).
dan sofehrn es von andern cronen auch passirt würde.
Die wortt „aliorumque hinc inde contractorum“
In der ksl. Hauptinstruktion geforderter Zusatz in Art. III KEIPO4A (vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 27 ] ).
deliberandum genohmen.
Veldentz ethliche verenderungen, so zwar ahn unß von den interessirten
auch absonderlich glangt worden, vorgebracht
Hg. Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg forderte 1.) die Einfügung einer Vorbehalts-
klausel in die Vereinbarung über die pfälzische Restitution vom August 1647 betr. den An-
spruch auf die bayerische Kurwürde beim Aussterben der Wilhelminischen Linie des Hau-
ses Wittelsbach für sich und seine männlichen Nachkommen; und 2.) die Streichung der
dort (§ „Pacta quoque“ ) enthaltenen Regelung über die Jülicher Lehen (vgl. das zweite
kath. Ga. (Teil 1), praes. 1647 Dezember 13; hier: RK FrA Fasz. 53b (1647 XII)fol.
108’–109; – außerdem: Ex parte serenissimi ducis Neoburgici petitur, s.l. [vor 1648 Januar
5]. Kopie: RA Stockholm , DG 10,fol. 1189, d.i. eingelegt in APW [ II C 4/1 Nr. 103 Beilage A ] ; – Note Pfalz-Neuburgs betr. seine Anwartschaft auf die pfälzische Kurwürde
und die Jülicher Lehen, praes.s.l. 1647 Dezember 13 [wie [ Nr. 48 Anm. 16 ] ]).
beyfall zu haben, daß dern in hinderlegten vergrieff meldung beschehen
solte. Alß wir unß aber dahin bezogen, daß wir unßerstheils dergleichen
nit zugeben könten, auch die sachverwante bereiths ab und zue ruhe ge-
wiesen hetten, sein sie endtlich mit dieser erclehrung heraußgangen, sie
hetten sich zu erinnern, waßgestalt diese Pfaltzische sach unter unß ver-
gliechen und zu papyr gebracht, so sie auch durch ihm legationssecreta-
rium unterschreiben laßen und den Frantzosischen plenipotentiariis zu-
geschickt , von welchen diese schrifft ihrs vernehmens beim Venetia-
nischen ambassadeur depositirt worden
Vgl. APW [ II B 6 Nr. 99 bei Anm. 8 ] .
den , doch mit derienigen condition, wie sie sich derentwegen gegen
ermelten Frantzosischen plenipotentiariis schrifftlich erclehrt hetten
Die schwed. Ges. hatten ggb. der von den Frz. projektierten Fassung der Vereinbarung
über die pfälzische Restitution einige kleinere Änderungen vorgenommen, deren Beibe-
haltung sie forderten (Oxenstierna und Salvius an frz. Ges. , Osnabrück 1647 August 1/
11; Text: APW [ II C 3 Nr. 287 ] ; Meiern IV, 414 f. Hervorhebung der schwed. Änderungen
und frz. Stellungnahmen dazu: ebenda , 415ff).
Wir haben es soweit acceptirt, daß es billich sein verbleibens dabey haben
soll, waß aber die angemelte conditionen betreffen thette, darvon wehre
unß nichts bewust, sondern ließens ahn seinen ortt gestelt sein.
Die bey denen paragraphis „Princeps Fridericus“, „Princeps Leopoldus“,
„Domus Wurtembergica“ in nahmen Churmayntz und Trier, auch des
bisthumbs Straßburg angehenckte clausulas reservatorias
Bezug auf die Amnestiebestimmungen in Art. IV §§ „Princeps Fridericus“ (betr. die Wie-
dereinsetzung Pgf. Friedrichs von Pfalz-Zweibrücken), „Princeps Leopoldus Ludovicus“
(betr. die Wiedereinsetzung Pgf. Leopold Ludwigs von Pfalz-Veldenz) und „Domus Wür-
tembergica “ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 821f ). Dort hatten die ksl. Ges. Vorbehalte
zugunsten der gen. Rst. sowie des Fbf.s von Speyer eingefügt.
Schwedischen zwar nit allerdings zu verwerffen gewust, aber doch ver-
drüßlich zu sein gehalten, daß man fast bey einem iedem paß dergleichen
anhang machen solte, und vermeindt, man solte ethwan vor oder nach
eine clausulam generalem beysetzen, dardurch einem iedem tertio sein
ius qualecunque salvum bleiben mögte, so ihnen auch die interessirte ca-
tholische nit entgegen sein laßen.
Den vorbehalt wegen der Württembergischen closter
Art. IV § „Domus Würtembergica“ *KEIPO5* : Catholici censent eos, qui adhuc in mo-
nasteriis ibidem specificatis religiosi praesentes vel illuc destinati adhuc superstites sunt,
pro se et successoribus suis in possessione relinqui oportere (Text: Meiern IV, 822 ).
weegs passirn laßen, setzen ihr vornembstes fundament auff den jüngsten
Regenspurgischen reichsabschiedt
Gemeint ist die Generalamnestie des Regensburger RA vom 10. Oktober 1641 (vgl. [ Nr. 29 Anm. 38 ] ).
communication cum catholicis außstellen müßen.
Bey dem § „Controversia“
Art. IV § „Controversia“ *KEIPO5* betr. die Erledigung des Streits zwischen den Fbf.en
von Würzburg und Bamberg sowie den Mgf.en von Bg.-Ansbach und Bg.-Kulmbach um
Amt, Stadt und Kloster Kitzingen und die Restitution der Wülzburg sowie aller Patronats-
und Ordinariatsrechte ( iura presbyterialia ) in der Gft. Schwarzenberg und der Hft. Ho-
henlandsberg an die Mgf.en von Brandenburg(-Ansbach) (Text: Meiern IV, 822 ). – Bg.-
Ansbach forderte die Restitution von rund einem Drittel Kitzingens, das es 1443 vom Hst.
Würzburg zum Pfand genommen und nach einem RHR -Urteil (29. Mai 1628) 1629 wie-
der an das Hst. hatte herausgeben müssen. Außerdem forderten Bg.-Ansbach und -Kulm-
bach die Herausgabe der 1544 von Bg.-Ansbach säkularisierten OSB-Frauenabtei Kitzin-
gen von Würzburg. Da die Abtei seit 1007 fbfl.-bambergisches Eigenkloster gewesen war,
verlangte auch das Hst. Bamberg ihre Herausgabe (Memorial Bg.-Ansbachs betr. Kitzin-
gen , dict. Osnabrück 1646 Februar 12[/22]; Text: Meiern II, 813 –816; vgl. auch Hock ,
130–134; Walter / Schulze ).
closters Kitzingen newer streitt erweckt und selbigs außzulaßen gesucht
worden, darzu sich aber Würtzburg nit verstehen will.
Die Baden Durlachische sach haben sie bey dieser conferentz nochmahlen
starck bestritten und sich zu unßerm auffsatz nit bequemen wollen
Bezug auf Art. IV § „Et quamvis Fridericus marchio Badensis“ KEIPO4A betr. die
Restitution Mgf. Friedrichs von Baden-Durlach (Text: Meiern IV, 561 letzter Absatz).
Diese Regelung war von Prot. und Schweden zu keinem Zeitpunkt akzeptiert worden
( Ruppert , 296).
bey dem § „Dux de Croy“ geschehen laßen, daß die wortt „maneat dic-
tum dominium etc.“ außbleiben mögen
Art. IV § „Dux de Croy“ *KEIPO5* (Text: Meiern IV, 822 ). Der gen. Abschnitt betraf
die Rechtsstellung der Hft. Finstingen und bestimmte, daß diese ein Reichslehen bleiben
solle.
Von dem puncto satisfactionis militiae haben sie ihre vorige andung auch
wiederholt
Bezug auf die Konferenz zwischen den ksl. und schwed. Ges. am 30. Dezember 1647 ( [ vgl. Nr. 65 ] ).
gepflogen werde, begehrt, mit vorgeben, wan sie des quanti versiechert,
so würde der Schwedische generalfeldtmarschalch Vrangel vorbereith-
liche disposition zu abdanckung der völcker machen können. Es ist aber
dieses vorgebens weder fundament noch ernst vorhanden, dan allen umb-
ständen nach sie nichts weniger alß ihre militiam abzudancken vorhabens
sein, also haben wir ihnen die unthunlichkeit nochmahlen remonstrirt
und dagegen versiechert, sobaldt der friedenschluß erfolgt, alßdan auch
diese sach in deliberation bringen zu laßen. Mithin hat sich diese confe-
rentz geendet.
Demnach haben sich alßbaldt die sambtliche churfürstliche räth beyder
religionen auff unßer beschehen erfordern bey unß eingestelt, welchen
wir angezeigt, wie eyfferich die Schweden nun zu underschiedtlichen
mahlen diesen punctum sollicitirt und waß sie darbey erwöhnet hetten.
Da aber Ewer Kayserliche Majestätt solches noch derzeitt auß beweg-
lichen ursachen gar nitt rathsamb befinden, sondern, daß darvon gleich
immediate nach beschehenem friedenschluß gehandtlet werden soll, er-
achten thet, alß wir schon zum öfftern von gesambten ständen vermerckt,
daß die gleicher meinung, und hettens hiemit ihnen, churfürstlichen, nach
anleitung Ewer Kayserlicher Majestätt gnädigsten befehls
Gemeint ist die Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ). Zur Haltung der Rst.
in der Frage der schwed. Armeesatisfaktion vgl. dort Anm. 214.
umbstendtlich endecken wöllen, auff daß hernach die Schwedischen mit
gesambten zuthuen desto beßer zur geduldt bescheiden werden konten.
Hierauff haben sie alsogleich zur anthwortt geben, daß sie in nahmen
ihrer gnädigsten herrn sich allerdings mit Ewer Kayserlicher Majestätt
gnädigsten intention conformirn thetten, sintemahlen ihre herrn principa-
les niemahlen anderer meinung gewesen, alß daß dieser punct erst nach
geschloßenen frieden müste gehandtlet werden, allermaßen es auch bey
ubrigen standen eben diesen verstandt haben thue. Ersuchten unß derent-
wegen , vestiglich darauff zu verharrn und die Schweden zur geduldt zu
weisen, welches sie ahn ihrn ortt auch thuen wölten.
Bey dieser glegenheit hat unß auch der Churbayrische deputatus ange-
zeigt , von seinem gnädigsten herrn befehl entfangen zu haben, nachdem
Ewer Kayserliche Majestätt seiner churfürstlichen durchllaucht bereiths
allergnädigst communicirt, warauff sie die sachen mit denen alhiesigen
tractaten zu setzen gedächten
Ferdinand III. an Kf. Maximilian von Bayern, Prag 1647 Dezember 11 ( [ Beilage [2] zu Nr. 29 ] ).
dig und verhülfflich erscheinen sölte, doch soweith ein und anders dem
frieden nit verhinderlich sein würde, welcher innhalt mit striechen under-
zogen und ahm endt von seiner durchllauchtt mit eigner handt beyge-
setzt : dieses sollstu woll mercken
Konnte in den zugrundeliegenden Aktenbeständen nicht ermittelt werden. Auf jeden Fall
waren die kurbay. Ges. instruiert, einen Bruch der Verhandlungen und die Wiederauf-
nahme militärischer Operationen von seiten der Schweden und der prot. Rst. zu verhin-
dern (Kf. Maximilian von Bayern an [Ernst],s.l. 1647 Dezember 18. Kopieauszug: RK
FrA Fasz. 54e [1647 XII]fol. 68).
Wir sollen auch unverhalten laßen, daß die Schweden in vorgestriger con-
ferentz unß abermahlen ein Churbayerisch schreiben vom 29. Novembris
ahn Ewer Mayestätt abgangen, so unß mit der instruction nechsthin zu-
kommen , wie imgleichen die mit Churbayrn abgehandtlete reconiuncti-
onscapitulation
Rekonjunktionsrezeß („Pilsener Vertrag“) zwischen dem Ks. und Kurbayern vom 7. Sep-
tember 1647. Oxenstierna hatte eine Kopie am 30. Dezember 1647 an Kg.in Christina
übersandt ( APW [ II C 4/1 Nr. 98 Beilage C ] ).
haben, deßen wir unß zwar Ewer Majestätt ahnietz einkommenden al-
lergnädigsten befehl gemäß
Gemeint ist die Weisung vom 18. Dezember 1647 ( [ Nr. 51 ] ).
auch leicht zu erachten, wie wenig wir dem gemeinen catholischen weßen
zum besten werden erhalten mögen, indeme die gegenpart auß derglei-
chen expracticirten communicationibus nit nur die intention, daß man
catholischentheils fast alles nachzugeben entschloßen, sondern auch die
unmöglichkeit zu fernerm wiederstandt clahrlich erlehrnen und daher
desto größern muth, ihrstheills mit den waffen noch fehrner darauff zu
setzen, gewinnen thuet.
Wiewoll wir nuhn bey dieser vorgestrigen conferentz mit denen Schwe-
dischen veranlaßet, daß wir alß gestern mit ethlichen interessirten wegen
dern auff sie außgesetzter puncten handtlen und heutigen tags wiederumb
zur conferentz einstellen wolten, auch ich, der graff von Lamberg, gestern
abendts durch meinen secretarien mich der zeit und glegenheit erkündi-
gen laßen, da sie unß auch die vormittagstundt umb 9 uhr bestimmet, so
hat iedoch der Salvius erst spatt in der nacht anzeigen laßen, daß dem
Oxenstirn ethwaß unpaßlichkeit zugefallen, derentwegen derselb dies-
mahls der conferentz nit abwahrten könt. Stelten unß anheimb, ob allein
ich, Volmar, oder auch ich, Crane, unß bey ihme, Salvio, wolten ein-
finden , sintemahlen aber unß solches unverfänglich zu sein bedeucht,
haben wir unß erbotten, biß auff morgen, freytags, zuzuwahrten und
alßdan unß sambtlich bey ihnen beyden einstellen.
Sonsten, da ihnen ernst sein wirdt diese conferentz vortzusetzen, verhof-
fen wir, noch in zweyen oder dreyen alles durchzupassirn, und wehren
alßdan vorhabens, auff dieienige puncten, welche der catholischen inten-
tion nach nit zu erhalten, inhalts Ewer Kayserlicher Majestät gnädigster
instruction
zu communicirn und zu versuchen, ob auff die vorgeschriebene weiß der
gantze tractatus zum endtlichen schluß zu bringen sein mögte. Solten
aber die Schwedischen noch lenger cunctirn, so wollen wir nit ermanglen,
vorderist mit der vier catholischn churfürsten räthen zu berathschlagen,
wie die sachen ferners ahnzugreiffen sein werden, und darvon Euer Kay-
serlicher Majestätt mit negstem gehorsamste relation erstatten.